Реферат: Alternative und ergaenzende Finanzierungsleistungen
Реферат: Alternative und ergaenzende Finanzierungsleistungen
Alternative und ergaenzende Finanzierungsleistungen
Die Einleitung
Als Alternative bzw. Ergaenzung zum Bankkredit wurden in den letzten
Jahrzehnten spezielle Finanzierungsleistungen entwickelt. Fur sie ist
charakteristisch, dass sie in der Regel in Verbindung mit bestimmten nicht-
finanziellen Leistungen angeboten werden. Sie kommen entweder in Frage, wenn
bei hoher Verschuldung oder Fehlen erforderlicher Sicherheiten ein Bankkredit
nicht zur Verfuegung steht, oder wenn sie guenstiger als der Bankkredit sind.
Vorteile dieser Finanzierungsmoeglichkeiten liegen insbesondere in ihrer
Kombination mit den zusaetzlichen Leistungen (z.B. Service, Beratung und
andere Dienstleistungen) sowie in der — verglichen mit Banken —
weitergehenden Finanzierungsbereitschaft der Anbieter. Ihnen stehen
allerdings, in der Regel auch relativ hohe Kosten gegenueber. Weiter will ich
auf die wichtigsten dieser Leistungsarten naeher eingegangen.
1.1. Factoring
Unter Factoring versteht man den laufenden Ankauf und die Verwaltung
(Fakturierung, Buchfuehrung, Mahnwesen, Inkasso) von kurzfristigen Forderungen
aus Wa-renlieferungen und Dienstleistungen aufgrund laengerfristiger
vertraglicher Verein-barungen mit oder ohne Uebernahme des Bonitaetsrisikos und
Bevorschussung der Forderungen durrh ein spezialisiertes Finanzierungsinstitut.
Fuer dieses Geschaeft haben sich verschiedene Varianten herausgebildet, die man
anhand des Leistungsumfangs und der Art der Forderungsabtretung unterscheiden
kann. Faelligkeits- oder Maturity-Factoring liegt vor, wenn der Factor
die Forderungen Wert Faelligkeitstag oder ohne Uebernahme des Delkredere
ankauft und eine Bevorschussung nicht vorgesehen ist.
Echtes oder Old-Line-Factoring ist gegeben, wenn neben der Verwaltung der
Forderungen auch Finanzierungsleistungen erbracht und das Kreditrisiko
uebernommen werden. Bleibt das Kreditrisiko dagegen beim Klienten des Factors,
dann spricht man von “Unechtem Factoring”. Obwohl mindestens das
unechte Factoring wirtschaftlich als Kreditgeschaeft anzusehen ist, zaehlt das
Factoring-Geschaft bisher nicht zu den Bankgeschaeften des 1 KWG, so dass
Factoring-Unternrehmungen bisher nicht direkt der Bankenaufsicht unterliegen
muessen. Haelt jedoch ein (uebergeordnetes) Kreditinstitut bei einem anderen
(nachgeordneten) Kreditinstitut mindestens 40% der Kapitalanteile, so ist
dieser zur Kreditinstitutsgruppe zu rechnen und unterliegt u.a. den
entsprechendcn Eigenkapitalerfordernissen. Als nachgeordnete Kreditinstitute
gelten auch Factoring- und Leasing-Unternehmungen (vgl. § 10a KWG).
Das Geschaeft wird hinsichtlich der Forderungsabtretung als offenes, halboffenes
oder stilles (verdecktes) Verfahren betrieben. Beim “offenen” Verfahren
(Notification-Factoring) wird dem Schuldner durch Rechnungsaufdruck oder
Hinweis in den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen angezeigt, dass die
Rechnungssumme dem Factor abgetreten ist und dass mit befreiender Wirkung nur
an ihn gezahlt werden kann. Fuer Unternehmen, die sich in einer finanziellen
Anspannung befinden oder bei denen ein grosser Teil der Debitoren die
Forderungsabtretung ausgeschlossen hat, erscheint das offene Verfahren nicht
empfehlengswert. Hier kann das “halboffene” oder das “stille” Verfahren
angewendet werden. Bcim halboffenen Verfahren wird die Zusammenarbeit
mit dem Factor ebenfalls bekanntgemacht. Der Vermerk aufder Rechnung des
Lieferanten enthaelt hier jedoch nur die Aufforderung, zugunsten eines vom
Factoring-Institut gefuehrten Kontos des Lieferanten zu regulieren. Der
ausdrueckliehe Hinweis auf die Forderungsabtretung fehlt. Beim stillen oder
verdeckten Verfahren (Non-Notification-Factoring) wird dagegen der
Glaeubigerwechsel nach aussen hin nicht erkennbar. Fuer den Factor liegt darin
natuerlich ein erhoehtes Risiko. Er muss nicht nur darauf vertrauen, dass die
Forderung tatsaechlich besteht und frei von Rechten Dritter ist, sondern auch
darauf, dass alle Zahlungseingaenge umgehend an ihn abgefuehrt werden. Bcim
halboffenen und beim stillen Verfahren behalten es sich die
Factoring-Unternehmungen vielfach vor, die Abtretung offenzulegen, wenn sich
dies als erforderlich erweist.
Die Begriffsbestimmung laesst bereits die drei Hauptfunktionen des
Factoring erkennen:
- die Finanzierungsfunktion,
- die Dienstleistungsfunktion und
- die Delkrederefunktion.
Die Finanzierungsleistung des Factors besteht darin, dass er
- beim Ankauf der Forderungen per Zahlungseingang bzw. zum individuellen oder
durchschnittlichen Faelligkeitstag seinem Klienten einen Vorschuss auf die
Bezahlung der Forderung gewaehrt oder
- bei Uebernahme der Forderungen per Ankaufstag dem Klienten den
Kaufpreis sofort gutschreibt.
Der Factor vereinbart mit seinem Klienten Limits fur dessen einzelne
Abnehmer sowie eine Hoechstlaufzeit von normalerweise 90 bis 120
Tagcn fuer die Forderungen. Die Zahlungsfaehigkeit der Abnehmer prueft er
haeufig schon bei Auftragseingang, so dass Lieferungeni an zahlungsschwache
Kunden vermieden werden koennen. Von dem Gesamtbetrag der Rechnungen werden
zwischen 10% und 20% einem Sperrkonto gutgeschrieben, das dem Factor als
Sicherheit fuer Zahlungsaufaelle dient, die aufgrund von Maengelruegen,
Retouren, Skonti oder Boni eintreten koennen. Ausserdem sichert das Sperrkonto
Regressansprueche des Factors aus der Haftung des Klienten fur die Veritaet und
- soweit nicht ausgeschlossen — fuer die Bonitaet der Forderungen. Die
Vorschuesse werden mit dem jeweils bankuebliehen Satz fuer Kontokorrentkredite
verzinst. Beim Ankauf der Forderungen Wert Ankaufstag wird ein entsprechender
Diskontabzug vorgenommen.
Die Dienstleistungsfunktion ist die Grundlage des Factoring-Geschaefts.
Der meist obligatorische Standardservice umfasst in der Regel die
Debitorenbuchfuehrung einschliesslich zeitnaher statistischer Auswertung des
Datenmaterials sowie das Mahnwesen und das Inkasso. An die Stelle zahlreicher
Kundenkonten tritt in der Buchfuehrung des Klienten das Konto des Factors.
Neben der eigentlichen Debitorenbuchfuehrung koennen dem Factor noch weitere
Aufgaben wie die Fakturierung und die Erstellung von Umsatz- und
Betriebsstatistiken oder die Umsatzsteuer- und Vertreterprovisionsabrechnung
uebertragen werden. Die bankmaessigen Dienstleistungen bleiben bei der
Hausbank des Klienten.
Auch das Mahnwesen und Inkasso ubernimmt der Factor. Dem Abnehmer
gegenueber treten dabei - je nachdem, ob die Forderungszession often oder still
erfolgte — der Factor, sein Klient oder beide gemeinsam auf. Die Einschaltung
des Factors kann zu schnellerer Bezahlung der Aussenstaende fuehren, denn der
Factor wird konsequenter als der Lieferant mahnen, und die Abnehmer fuerchten,
durch Zahlungsverzoegerungen ihren Ruf und u.U. auch die Geschaftsverbindung
mit anderen Lieferanten zu gefaehrden, die ebenfalls Klienten des Factors sind.
Die Kapitalbindung in den Aussenstaenden wird abgebaut; mit dem vorhandenen
Kapital kann ein hoeherer Umsatz oder mit einem niedrigeren Kapital ein
bestimmter Umsatz bewaeltigt werden. Agressionen und Aerger ueber die Mahnungcn
werden auf den Factor abgelenkt.
Auf der anderen Seite darf aber auch nicht uebersehen werden, dass das
Verhaeltnis zwischen dem Klienten und seinen Abnehmern leiden kann. Der
Spielraum fuer Kulanz beim Einzug der Forderungen ist beim Factor geringer.
Dies schliesst nicht aus, dass der Factor zu Zielverlaengerungen und anderem
Entgegenkommen bereit ist, wenn die Umstaende des Einzelfalles dies zulassen.
Den Branchenusancen und den Erfordernissen individueller Behandlung der
Kunden muss der Factor Rechnung tragen. Eine kleinliche Inkassapolitik
widerspricht auch seinen eigenen Interessen und er wird deshalb bemueht sein,
finanzielle Schwaechen bei den Abnehmern seines Klienten durch konstruktive
Beratung und Hilfestellung ueberwinden zu helfen, um so seinen eigenen Umsatz
langfristig zu sichern.
Fue die Factoring-Unternehmungen gehoert es zu den charakteristischen
Leistungen das Kreditrisiko bei den von ihnen angekauften Forderungen zu
uebernehmen.
Kommt der Abnehmer seinen Verpflichtungen bei Faelligkeit nicht nach, dann
traegt der Factor nach Ablauf einer mit den Klienten vereinbarten Karenzzeit
von 90 bis 120 Tagcn den vollen Forderungsaustall ohne Selbstbehalt und ohne
dass zuvor die Zahlungsfaehigkeit des Abnehmers nachgewiesen werden muss.
Um das Kisiko fur den Factor zu verteilcn und zn begrcn/cn. wird dcr Klicnl 1111
Factoring-Vertrag verprtichtct. durcli Cilolialzi.'ssion allc walirciid
tics Vertr.igs-vcrhaltnisscs (.'ntstc'lH'ndcn rordcriini'.cii :nis
W.ii'riiln'li'riiiii'.i.'n niid I i.'isriini'cn odcr samtlichc Fordcrungcn
cincs bcstiiTimtcn Ums.itzbcrcichs abzutrctcn iiiid zum Kaut aiizubietcn.
l^irjcdi.'n Kiiiidcn dcs KliciitL'ii \vird ii.n'li li.iiikiii,ilSiL',\'r
Kmlit-wiirdigkeitspriifung anhand von Haiuk'ls-, l^ank- niid
Sclhst.uiskiinttcn sowic zcitnaher Bilanzuntcrla^cn und insbcsondcrc auf'Hrund
dcr Ertahrungen mit dcr Zahlungsweisc dcs Abnchnu'rs cine Grcnzc fcstgclcgt.
bis zu dcr Fordcriingcn angckauft wcrdcn.
Der Risikobcgrcnzung dicnt schlic^lich auch, da8 das Zahlungszici 90 bis 120
Tagc nicht ubcrschrcitcn soil und die diirchschnittlichc Kcstlaufzeit mit
ci-rali-rungsgemaB ca. 50 Tagcn rclativ niedrig gchaken wird. Die I^rovision
Hir die Ubernahme dcs Krcditrisikos wird mcist zusammcn mit dcm
Dienstlcistiingsciitgclf als sog. ”Factoring-Gebiihr“ bcrcchnct. Dercn
Satzc licgcn zwischcn 0,7 bis 2,2% von dcr angckauftcn Fordcrung.
Das Leistungsbundel aus Finanzierung, Dienstlcistung und Risikoschutz
bildet den Kern dcs Factoring-Angcbots.Jede cinzclne dicser Lcistiingsartcn
kanii .111 sich auch von Spezialuntcrnchinungcn erbracht wcrdcn. l3as
Spczifischc dcs Factoring ist die Zusammcnfassung zu einem aufden
individuellcii Ik'dart'.nisgcriclitctcn Leistungspakct. Dariibcr hinaus wcrdcn
von den Factoriintcrnclimiiiigcn in untcr-schiedlichem Umfang wcitcrc
Lcistungen wic z.U. die Lictcrung von Krcditaus-kunften, Marktinformationcn und
Untcrnchmungsbcratung, insbcsondcrc bci Pla-nung und Finanzierung, angcbotcn.
13urch ihre breitcn Wirtscliartsbczieliungcn. ihre Vertrauensposition sowic
durch ihr quaHfizicrtcs Personal und die Lcistungsta-higkcit ihrer EDV-Anlagcn
crschcincn sic fur solchc Aufgabcn als bcsondcrs pradc-stiniert.
? aoAcs'- ^rn AuBcnhandcl konncn durcli die Zusammcnarbcit mit cincm
Factor die ott > ^^^hwcr zu bcurteilendcn rcchtlichcn und
wirtschattlichcn Risiken des Auslands-< totSiOi verkehrs
vcrmindcrt wcrdcn. l^)ic Factoring-Cicscllscliaftcn sind hicr aucli hcrcit. sich
auf Umsatzteilbercichc, wic ctwa das Exportgescharc mit cincm •Land odcr
mehrcrcn Landern, zu bcschrankcn.
Bcim Auslandsfactoring kann dcr Exportcur dirckt mit cincm Factor seiner Wall]
im Land des importeurs zusammcnarbeiten (sog. ”Import-Facforing“). [n der Kcgel
sind aber dcr Exporteur und scin Factor sowic dcr [mporteur und cin Factor im
Lande des Abnchmers betciligt. Dcr Factor im Lande dcs Importeurs
vcrpflichtct sich gegcnubcr dcm Factor dcs Exportcurs, die Fordcrung bei
ausrcichcndcr Bonitat des Abnehmcrs anzukautcn, •wobci cr rcgclmaBig aucli das
Krcditrisiko ubcrnimmt. Daraufhin gibt dcr Inlandstactor scincm Klicntcn cine
cntsprccl'icndc eigcne An-kaufszusage. 1st die Exportlicfcrung ausgcfuhrt.
vcrkauft dcr Exporteur die Forde-rung unter Obergabe dcr Vcrsanduntcrlagcn an
seincn Factor, dcr sic scinem Kor-respondenten im Land des Importeurs
weiterverkauft. Soweit dies vcrcinbart und devisenrcchtlich zulassig ist,
konncn politischc Risiken und — bci Fakturicrung in Auslandswahrung --
Valutarisikcn aufden Factor abgcwalzt wcrdcn. Dcr Exporteur knnn dcshalb
"iinsfuTe Znhlim^skonditionen nnbietcn unrl nnfcinc besondcrc Zaii-
lungssichcrung etwa durch Akkrcditiv oder Zahlung nur gcgcn Dokumcntc
ver-zichten. Die Kosten fur das Auslandsfactorina; sind jc nach
Znhlungszici lind Schuldncrland um ca. 0,25% bis 0,35% vom Umsatz
hulicr als beim Inl.iiids-Factoring.
Ober den remen Finanzservice hinaus bietcn international tatigc Factoring-
Institute Sonderieistungen wie die Hilfe bei der ErschlieBung von
Auslandsmarkten und die Vermittlung von Kontakten zu Importeurcn oder die
Lagcrung, Verzollung und den Transport von Waren an.
In 1986 betrug das Exportfactoring ctwa 1,5 Mrd. DM und das Importfactoring
etwa 0,7 Mrd. DM.
Nutzen und Nachteile des Factoring lassen sich letztcn Endes nur individuell fur
die konkrete Situation cincr Untcrnchmung bcstimmcn. Wcscntlichc Vortcile
erge-ben sich im Finanzierungsbereich. Dcr Factoring-Vcrtrag sichert unabhangig
von der Lage auf den Finanzmarkten dem Klicntcn cin mitteliristiges (l-4Jahre)
Fi-nanzierungsvolumen, das sich der Umsatzentwicklung und damit dern
Mittelbedarf fur AuBenstande und Lagerhaltung automatisch anpaBt. Diese
Vorteilc zeigen sich besondcrs bei plotzlichcn Marktchancen und groBen
Auftragcn. Sie machcn Factoring vor allcm fur wachscndc undjunge Untcrnchmungen
intercs-sant, die (noch) nicht iiber bankiiblichc Sichcrhcitcn, wic
insbcsondcrc Grundpfand-rechte, verfugen.
In der Bilanz fuhrt die Factoroing-Finanzierung zu cinem Aktivtausch von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Guthaben bei Kreditinstitutcn.
Werden mit den Factoring-MitteIn Warenschuldcn getilgt, so tritt cine
Verbesse-rung des Liquiditatsbildes bzw. cine Bilanzvcrkurzung und damit
Vcrbcsserung der Eigenkapitalrclationen ein. Krcditwurdigkeit und Anschen
stcigen. Konnen durch den Einsatz von Factoring sog. Dauerschulden
(langcrfristigc Bankkredite) vcr-micden werden, lassen sich steuerliche
Vorteile (Gcwcrbestcuer) erziclcn..
Einc sinnvollc Nutzung der Factoring-Dienstlcistungcn crfordcrt beim Klientcn
allerdings einc UmsatzgroBe und Rechnungszahl, die den rationcllcn
Einsatz von EDV-Anlagcn ermoglichcn. A1s RichtgroBcn konncn cin Mindcstumsatz
von 2 Mio. DM und ein Hochstumsatz von 100—200 Mib. DM dicnen, von dcm ab cs
injedem Fall glinstiger sein wird, die vom Factor angebotcnen Leistungen selbst
zu erbringen. Die Abnehmer sollten ubcrwiegcnd Dauerkunden sein, weil
die Kosten der Bonitatsprufung und der Fordcrungsverwaltung Einmalgeschaftc zu
stark bcia- B sten und der Factor sich bei den Stammkunden seines Klicntcn
aufgrund cigener '^ Erfahrungen ein Urteil iiber die Zahlungsweise bilden kann.
Dcr Kundenkreis sollte i wenigstens von durchschnittlicher Bonitat und nicht zu
klein sein, damit einc moglichst breite Risikostreuung erreicht wird und die
Rationalisierungsmoglich-keiten im Verwaltungsbereich zur Geltung kommen
konnen. Die Forderungen sollten nach Hohe und Laufzeit innerhalb
bestimmter Grenzen liegen. AuBerdem diirfen sie nicht mit Rechten Dritter,
insbesondere einem verlangerten Eigentums-vorbehalt oder einem Abtretungsverbot
des Schuldners bclastet sein. SchlieBlich sollte der abgetretene
Forderungsbestand nicht in nenncnswertem Umfang durch berechtigte Wandlungs-
oder Minderungsbegehren geschmalert wcrdcn. Deshalb kommen als
Factoring-Klienten nur Unternehmungen mit qualitativ guter Pro-duktion und
solidem kaufmannischen Verhalten in Frage.
a Zuverlassigkeit und Vertrauenswurdigkeit sind auch beim Factor
angesichts der wirhtigstc {
Vorbcdingung tin- jcdcn geschiiltlichcii Lrlolg. Wrik'i si'lllc ilci i'.uiki
iil'rr rinr gute Eigenkapitalaussl.ittung v\-rl'iii',i.'n, dcnn (In-
Klicut iniiH d.ii-.iiil viTtniucn kolinen, daB seine geschnfflichc F.ntwk'klung
iik'lit durch cine uiigcrrclitlcrtigl restriktive Limitpolitik dcs Factors
bchindcrt wn-d.
Scit Eintuririing des hictoi-ing Endc dcr 5<>cr l.ihrc knnim' imr I'iii
\'i.'rli;iltnisin;i-Big bescheidener Marktanteil crobcrt wcrdcn
(Volumcn im Jahrc \W<.i ctw.i 10,5 Mrd. DM). Ein wichtiger Grund,
dal3 sich Factoring in Dcutschland bislu-r noch nicht in dcm crwartcten Unitang
durdisetzcn konnrc, liegt in dc'm noch immcr rclativ gcringcn Bekannthcitsgrad.
Hcmmcnd wirkcn sicli ;iul5i:rdcin die verbreitete Zuriickhaltung gcgcnuber
Finanzicriiiigcii durcli l:ol•dcl•^lngs/cssioll sowie die
Befurchtung aus, durch die Zusainmenarbeit mit dem Factor ;m Sclbstan-digkeit
einzubuBcn und diescm allzuvici Einblick gcwahrcn zu miisscn. Als
spczit'l-sches Hemmnis durftc wohl auch die zunehmendc Praxis von
GroBuntcrncl'imun-gen zu beurteilen sein, Forderungen, die sich gcgcn sic
richtcn mit cincni Abtrc-tungsverbot zu belegen. Mittelstandischen
Zulicfcrantcn bicibt bci solchcn Forderungen dercn Einsatz zu
Finanzicrungszwcckcn vcrwchrt. l^ic vicllcicht vvicl'i-tigste Ursachc ist abcr
wohl die Konkurrcnz diirch das bedai-fsgcrcchtc und flexible
Finanzierungsangcbot dcr Univcrsalbankcn sowic durch Icistungstaliigc
EDV-Scr-viccuntcrnchmcn.
2.3.2 Leasing
Ein Leasing-Geschaft (to lease = mietcn, vcrmietcn) licgt vor, wcnn cin Wu-t-
l^rii'i schaftsgut einem Leasing-Nchmcr vom Leasing-Gcbcr gcgcn Entgcit
zcitwcisc uberlassen wird. Da Leasing nicht zu den Bankgeschnftcn dcs ^ 1 Abs.
1 KWG zahit, unterlicgen die Lcasing-Gcsclslchatten, ubcrwicgcnd Tocliter von
Krcditinsti-tuten, auch nicht dcr Bankcnautsicht. Halt cm (libcrgcordnctcs)
Krcditinstitut bci einem anderen (nachgcordnctcn) Krcditinstitut mindcstciis 40
% dcr K.ipit.il.nitcilc, dann ist dieses zur Kreditinstitutsgruppc zu rcchncn
und untcrlicgt u.a. den Eigcn-kapitalanforderungen fur Bankcn. Als
nachgcordnctc Krcditinstitutc gcltcn aucli eruppenzugehorige
Leasing-Unternehmungen (vgl. § lOa KWG).
|(<Uci Investitionen erfordcrn heute aufgrund zunchmcndcr
Kapitalintcnsitat ui'id stci-gender Anschaffungsprcisc cincn standig wachsendcn
Kapitalcinsatz. Angcsiclits dcr anhaltenden Vcrschlechtcrung der
Sclbstfinanzicrungskraft und dcr Kapitalstruktur wachst daher die Zahl der
Untcrnchmcn, dcrcn Kapitalbcdarf diirch die traditioncl-len Formen der Eigen-
und Kreditfinanzierung nicht mehr gcdcckt wcrdcn kann. Die Moglichkeit zur
Aufnahme langfristigen Fremdkapitals wird durch die Tatsachc begrenzt, da6
Universalbanken einen Gesamtverschuldungsrahmcn flir die Untcr-nehmung
festlegen, uber den hinaus sie die Krcditvcrgabc ablchncn. Im Gcgcnsatz dazu
bilden beirn Leasing objektbezogene und ertragsorientierte Aspekte
sowie die beim Leasing-Nehmcr zukunftig crwartctc Entwicklung die wichtigstc
Grundlage fur die Bereitstellung der Finanzicrung.
AuBerdem werden die einzelnen Vermogensgegenstandc cines Untcrnehmcns von Banken
nur bis zu einer bestimmten Beleihungsobergrcnzc als Krcditsicherhcit
akzeptiert. Ein entscheidender Vorteil des Leasing bestcht dcmgcgcnubcr darin,
dal?i Leasing-Gesellschaften aufgrund ihrer speziellen Marktkenntnisse und
ihrer besseren Verwertungsmoglichkeiten bcreit smd, cine 100%ige Fremd-
finanzierung zu gcwahrcn. Leasing, das im Untcrschicd znm cigcn- (icier
Ircnidl'i-nanzicrtcn Kaufim Anschaffungszcitpunkt keinen eigenen
Kapitalcinsatz crf'or-dcrt, wird dahcr zu cincr immcr wichtigcrcn
FinanzicrLingsaltcriiativc. Dicser Um-stand kann in Verbindung mit den wcitcren
Vortcilcn dicscr Fin.inzierungsfurm, z.B. den Serviceleistungen des
Leasing-Gcbcrs, Leasing auch fur Untcrnchmcn attraktiv erschcinen lassen, die
den Kaufcines Invcstitionsobjekts durch Eigcnkapital odcr Bankkrcdite
finanzicren konntcn.
Neben dor Verbcsscrung der Liquiditat crmoglicht Leasing cine
Kapitalfreiset-zung und die Mobilisierung eventuell vorhandener stiller
Reserven. Beim 1 sogcnannten Sale-and-Lease-Back-Verfahren
wcrdcn vom zukunftigcn Lca-sing-Nchmcr Aniagcgiitcr aus scincm Vcrmogcn an cine
Lensing-GcscIlschaft vcr-kauft und glcichzcitig zum AbschluB eincs
Leasing-Vcrtragcs zuruckgcmictct. Durch den Verkauf werden die im
Aniagevermogen in Hohe dcr Diffcrcnz zwi-schen Buchwcrt und Verkehrswert
cnthaltcncn stillcn Rcscrvcn aufgelost. !.<i(l” Aus der Sicht eines
potentiellen Leasing-Nehmers sprechen vor allem folgcnde "Argumente fur
Leasing als Alternative und Erganzung herkommlichcr Finanzie-^ rungsformcn:
- Erhaltung der Liquiditat
- Schonung des Eigenkapitals
- umfangreiche Serviceleistungen des Lcasing-Gcbers (z.B. tcchnischcr Kundcn-
dienst, Ubcrnahme der gesamtcn Bauherrcnpflichten)
- sichere Kalkulationsbasis des Leasing-Nehmers durch feste Mictratcn
- Aufbringung dcr Leasingraten aus den Ertragen des Lcasing-Objektcs
- steuerliche Abzugsfahigkeit der Leasingraten
- Moglichkeit der Kapitalfrcisetzung und Mobilisierung stiller Rcscrvcn durch
das Sale-and-Lease-Back-Verfahren.
L- Die standige Ausweitung der Angebotspalette der Leasing-Gcsellschaften hat
dazu gefuhrt, daB heute eine Vielzahl beweglicher und unbeweglicher
Wirtschafts-giiter im Leasing-Verfahren zur Verfugung steht, d.h. leasingfahig
ist. Nach der Art der Leasing-Objekte wird zwischen Mobilien- und
Immobilien-Leasing unter-schicden. Trotz des breiten Spektrums prinzipiell
Icasingfahigcr Objekte cntfallt der groBte Teil der Leasinginvestitionen im
Mobilienbereich auf Fahrzeuge und Biiro-maschinen einschlieBlich EDV-Anlagen
sowie Produktions- und Versorgungsanla-gen. Beim Immobilienleasing stehen
Produktions- und Lagerhallen an der Spitze, gefolgt von Geschafts- und
Burogebauden. Allerdings laBt sich die Frage nach der Leasingfahigkeit eines
Objektes nichfunabhangig von der vom Leasing-Neh-mer gewiinschten Mietdauer und
damit von der Art des Leasing-Vertrages beant-worten.
.
Leasing kannJe nach Vertragsgestaltung, in Form eincs ”Operate-Leasing-Vertra-
Wyt1- C ges“ oder eines ”Financial-Leasing- Vertrages“ erfolgen.
Operate-Leasing-Ver- ~^'':A^ trage sind durch
eine im Verhaltnis zur betriebsgewohnlichcn Nutzungsdauer des Objektes
kurzfristige Mietdauer gckennzeichnct. In der Regel ist der Vertrag
jederzeit kiindbar. Diese Variance bietet dem Leasing-Nehmer daher die
Moglichkeit, ein voriibergehend benotigtes Wirtschaftsgut durch Leasing zu
nutzen, ohne eine langfristige Investition tatigen oder cine langfristige
Bindung eingchen zu
^
miisscn. Allcrdings ist das Angcbut an Mictobjcktcn ini Opi.T.iti.'-l r.isnii;-
A/i.-rl.ilirrii wesentlich gcringer .il.s heim Fiii.nicinl-l.i.'.isini.';. Dk-
Amoi-tis.uion der l.c.isini';-Gcgenstandc crfolgt hicr im Verlaut mchrcrer
Mictverhaltmssc inid sct/l d.ilicr einen besonders hohen Grad an
Fungibilitat inid cincn tri.limsi.licii Si.nii.l voi-aus, der das Risiko cincr
Verwaltung weitgehend .iiissi.'l'ilk'Bt. F,s Ik'gt ,nit drr H.ind, daB damit
die Zahl der leasingfahigen Guter stark cingeschrankt wird. Hinzu kommt, daB
nur cine gcringc Anpassungsinoglichkcit an die individiicllcii IScdiirt-nissc
des Leasing-Nclimcrs bestclit, da die Objcktc dcii Aiitori.lci'iiiigi.'ii
i.'iiicr Vicl-zahl potcntieller Lcasing-Nchmer entsprechcn musscn. Typischc
Ucispicle sind Mietwagen, Buroraumc in-id Lagcrhallcn.
Diesc Einschrankungcn gcltcn bci Financial-Leasing- Vcrtragcn in wcit
gerin-gcrem MaBc. Dabci handelt es sicli urn langfristige, wahrend der
Grundmiet-zeit unkiindbare Vertrage, die dadurch charaktcnsiert sind, da(5
das Lcasing-Objekt durch die Zahlungen eines cinzigen Mietcrs amortisicrt wird.
Gcgcnstand eines Financial-Leasing-Vertragcs konncn dcshalb samtlichc Mobilicn
und Immobi-lien sein, die wirtschaftlich sclbstandig nutzbar und vcrwcrtbar
sind. Andcrs als bcim Operate-Leasing tragt beim Financial-Leasing, in jcdcm
Fall der Leasing-Nchmer das Investitionsrisiko.
Als Leasing-Nehmcr komincn Unternehmen sarntlicher Branchen, private
?.(,i?i”i;-Haushalte und die offentliche Hand in Bctracht. Die
Nutzung von Leasii-ig \'cliincr konzentriert sich jcdoch in der Praxis
auf den Unternehmensscktor und zwar in folgcnden Bereichcn:
- verarbeitendes Gcwerbc
- Handel
— Energiewirtschaft
— Bauwirtschaft.
Insbesondcrc scit 1983 trctcn auch privates Haushaltc als Lcasing-Nchmcr-
Gruppe, insbcsondcrc durch private Auto-Leasing, in Erschcinung.
Zur Befriedigung seines Leasingbedarfes stehen dem potcntiellen Leasing-Neh-
/,cin”^-C'rte mer verschiedene Leasing-Geber zur Vcrfugung. Als solchc kommcn
grundsatzlich Hersteller oder spezielle
Finanzierungs-Leasing-Gesellschaften in Frage.
Hersteller-Leasing dicnt als Bcstandteil dcs absatzpolitischcn
Instrumentariums desjeweiligen Produzenten der Absatzfbrdcrung bcstimmtcr
Erzcugnissc. Das Lca-sing-Angebot beschrankt sich deshalb auf die Produkte
des bctreffcndcn Herstcllcrs (z.B. Kraftfahrzeuge,
Datenverarbeitungsanlagen). Finanzierungs-Lcasing zielt da-gegen daraufab,
die Nutzung eines beliebigcn Leasing-Gegcnstandcs aus der breitcn Palette
leasingfahiger Wirtschaftsgiiter verschiedener Hersteller zu finanzicrcn.
Eine Leasinggeschaft kommt zustande, indem der Nehmer zunachst einen Lea-
Trclwisclu' sing-Antrag an eine Leasing-Gesellschaft stellt. Diese erteilt
einem Lieferanten einen Ahwickliin^ entsprechenden Kaufauftrag oder
tritt in die bereits laufcnde Bestellung dcs Kunden ein. Der Leasing-Nehmer
wird die Beschaffung des Leasing-Gegenstandes haufig von vornherein der
Leasing-Gesellschaft uberlassen, um sich deren Marktstellung und ”Know-how“
zunutze zu machen. Nach Ubernahme dcs Objcktcs durch den Leasing-Nehmer bezahit
die Leasing-Gesellschaft die Lieferantenrcchnung und bc-rechnet dem Mieter in
der Folgczeit die vereinbarten Mietraten.
Der Leasing-Geber nimmt den Antrag dcs Kunden allcrdings nur an, wcnn er
aufgrund eincr Bonitatspriifung zu deni Ergcbnis kommt, d,)C> tier
Lr.ismg-NcI zur Erfullung seiner Zahlungsvcrpflichtungcn in dcr Lagc scin wird.
Lcasing-Gcsell-schaften stellen dabci prinzipiell die glcichcn
Bonitatsanfordcrungcn an ihrc Kunden wic Krcditinstitutc.
Der AbschluB cincs Financial-Leasing-Vcrtragcs stellt fur den Lcasing-Nchmcr
cine mittcl- bis langfristige Belastung mit relariv hohen Fixkostcn dar. Beim
sog. Vollamortisationsleasing sind die Leasingraten so bemessen, daB
die wahrcnd dcr Grundmietzeit geleisteten Zahlungen dcs Lcasing-Nehmers die
gesamten Kosten und die Gewinnspanne des Leasing-Gcbers dccken. Danach stcht
dem Leasing-Nchmer entwcdcr cine Kauf- odcr Mictvcrlangerungsoption zu odcr cr
ist zur Ruckgabe des Objektcs verpflichtet.
Der Teilamortisationsvertrag, auch Rcstwcrtmodcll gcnannt, ist so
gcstaltct, daB das Lcasing-Objckt nach Ablaut dcr Grundmietzeit erst bis zu
einen-i im vor-aus festgelegten Restwert amortisiert ist. Dcr
vcrblcibende Betrag ist durch den bisherigen Leasing-Nehmer'oder durch
Vcrkaufbzw. Vcrmictung an cinen Drittcn aufzubringen. Falls kein Kaufer oder
Nachmieter gefundcn wird, ist der Leasing-Nehmer in der Regel zur-Ubernahme der
Deckungslucke vertraglich verpflichtet. Da diese Zahlungsverpflichtungen bei
der Kreditwiirdigkeitsprufung durch Banken berucksichtigt werden, bewirkt
Leasing kaum eine ”Schonung der Kreditlinicn“. Vielmehr fuhrt der hohe Aufwand
fur Mietzahlungen tendenziell zu einer Ein-schrankung der
Verschuldungskapazitat des Lcasing-Nchmcrs bci potcntiellen Krc-ditgebern.
Injedem Fall ist Leasing unter Kostenaspekten gegeniiber dem Kaufeines
Invcsti-tionsobjektes nur dann vertretbar, wenn durch eine entsprechende
Vertragsgestal-tung sichergestellt ist, daB die Leasingraten als laufendc
Betriebsausgaben den Ge-winn und damit die gewinnabhangigen Steuern des
Lcasing-Nehmers bilanzie-rungspflichtig ist. Die Kernfrage dcr steuerlichen
Zuordnung ist durch ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes und
mehrcre Eriasse des Finanzmi-nisters geklart worden. Nach dem
BFH-Grundsatzurteil zur steuerlichen Behand-lung von Leasingvertragen vom 26.
1. 1970 sind Lcasing-Gegenstandc dem Lea-sing-Gebcr zuzurechnen, wenn
(1) die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewohnlichen Nut-
zungsdauer des Objektes liegt und bei cinem eventuellcn Optionsrecht des
Leasing-Nehmers ein angemessener Preis vereinbart wird,
(2) der Leasing-Gegenstand nicht speziell aufdie Verhaltnisse des Leasing-
Nehmers zugeschnitten ist und nach Ablauf der Grundmietzeit eine anderwettige
wirt-schaftlich sinn voile Verwendung^finden kann.
Nach den Lcasing-Erlassen ist die Zurcchnung der Lcasing-Objckte zum Leasing-
Geber auch bei folgenden Vertragskonstruktionen stcuerlich zulassig:
- der Leasing-Nehmer ist im Rahmen cincs sog. Teilamortisationsvertrags mit
Andienungsrecht verpflichtet, den Lcasing-Gegcnstand aufVcrlangcn dcs
Lea-sing-Gebers zum Restwert zu kaufen, falls nach Ablaut der Grundmietzeit
keine Einigung uber eine Mietverlangerung zustandc kommt. Dcr Leasing-Nehmer
hatjedoch keinen Kaufanspruch.
— Beim sog. Teilarnortisationsvertrag rnit Mehrerlosbeteiligung wird der
I.i.'nsing-Gi.'gcnst.ind n.u'h Ahl.uit ik'i-('ii-iindiuii.'t'/i.'it vrrk.mlt.
I H'l I .i.-.isiiiu.-Nrl]-
mcr mulS die Dittcrenz zwisclu'n Vcraul.K'riiiigsi:rlos iiiii.l Kcsi\\'i.'n
..Iniili /.n/.ili
lung ausglciclicn. An cinrin i.'vrnHH.'lli.'n
Vi.'rvvi.'i'tiiiii'.siiH.'lircrlos k.iiin di.'r 1 c.i-
siliH-Nchmcr his 711 75 % hctciligt scin.
Dcr Lcasing-Nchmcr lint dabci die Muglichkcit, durcli
i.-iitspri.'i.liciuli.' Ki.-li.ini.l-
lung dcs Lcasing-Objcktcs sclbst zu cincm gi.iiisligi.'ii Vi.'rvvi.-
itiin^si.'rlos I'ci/iilr.i-
gcn.
Konncn durch den Einsatz von Leasing so^. l^aucrscliulden (l.iiigcrlnstigc
Ikiiik-
kredite) beim Leasing-Nchmcr vermicdcn wcrdcn, lasscn sicli y^f. ^cwcrhi.'-
stcucrlichc Vortcilc crziclcn.
2.3.3 Kapitalbeteiligung
Die standige Verschlechterung dcr Eigcnkapitalausstattung dcr dcutschcn
Wirtschaft / " stellt insbesonderc Kicin- und Mittclbetricbc vor schwicrige
Finaiizicrungspro- ;" "i.vf
bleme. Im Gegensatz zu cmissionsfahigen Kapitalgcscllschaftcn ist ihncn die
Eigcnfi- '"" ' < nanzierung ubcr den organisierten Kapitalmarkt
vcrschlosscn. Ein Auswcichcn auf \^ ,^e Fremdfinanzierung
ist mangels bankiiblichcr Sichcrhcitcn in viclcn Fallen unmog- "% lich. Die
daraus rcsulticrcndc speziflsche Finanzierungsliicke bildctc den
Aus-gangspunkt flir die Ubcrlcgungcn zur Grundung von
Kapitalbctciligungsgcscll-schaften (KBGen).
KBGen sind Gesellschaften, die nicht cmissionsfahigen Untcrnchmcn Eigcnkapi-
Kcsril't' tal in Form von Minderheitsbetciligungcn ohnc Stcllung von
Sichcrlicitcn fur cine begrenzte Zeit zur Verfugung stcllcn.
Diese Begriffsbestimmung macht wichtige Funktioncn dcr Kapitalbeteiligung
l^iiil^tio deutlich. Aus der Sicht des Beteiligungsnehmers stcht die
Finanzierungsfunktion' im Vordergrund. Das zusatzlichc Eigcnkapital kann fur
Zwcckc, die von dcr Exi-stenzgrundung ubcr Rationalisicrungs-, Modcrnisicrungs-
und Erwcitcrungsinvc-stitionen bis zur Auszahlung von Gesellschaftern rcichen,
eingcsctzt wurdcn. Erweiterung der Eigenkapitalbasis und damit dcr
Haftungsgrundlagc Unternehmung schafft abcr zuglcich auch die Voraussctzung
flir die Aufnahmc weitcren Frcmdkapitals. AuBcrdem bietcn die KBGen ihrcn
Bctciligungsnchmcrn eine i.d.R. unentgcltlichc Beratung in alien
Finanzicrungsfragcn. Angcsichts bci Klein- und Mittelbetriebcn fchlcndcn
Spczialistcn fur Finanzicrung, Rccht, Stcucrn usw. ist dcr
Beratungsfunktion besondcre Bcdcutung beizumcsscn. o(
Nach der Zielsetzung und dcm Gescllschaftcrkreis lasscn sich zwei Grundtypen
.-life" von KBGen unterscheiden - private, crwcrbswirtschaftlichc KBGen
cincrscits KW'^ und offentliche, nicht erwerbswirtschaftliche
Gcsellschattcn andcrcrscits. V)\c crstcn privaten,
erwerbsorientierten KBGen wurdcn in dcr Uundesrepublik als
Gc-meinschaftsinstitute verschiedener Kreditbankcn, insbesonderc
Privatbankiers, ge- I'rii'iiv. grundet. Andcre Krcditinstitutc folgten
mit dcr Errichtung cigcncr KBGen. Dane- Kff<-;I ben
umfaBt die Gruppc der privaten KGBcn noch einige Gesellschaften, deren Kapital
von Nichtbankcn gehaltcn wird. Dicsc sindjcdoch sovvohl zahlcnmaBig als auch
nach dcm Finanzierungsvolumcn von rclativ gcringcr Bcdeutung. SchlicBlich I
(•"“ii( sind in diesem Zusammenhang die von Banken bzw. Nichtbanken gctragencn
(-''/",
Wagniskapital-Gescllschatten zu ncnncn, die sich dcr Finanzicri.ingJungcr,
innovati-vcr Unternehmungcn, insbesondcrc aus dem Gcbict dcr Hochtcchnologic,
wid-men.
Die von Kreditinstituten gctragcncn K.BGcn arbcitcn sowohl bci dcr
Kcfinanzie-rung als auch bci dcr Vcrgabe von Bctciligungcn cng mit ihrcii
Gesellschattcrbankcn zusammen; ihr Angebot bildet einen intcgricrtcn
Bestandtcil dcr Finanzicrungspa-lette der Mutterbanken. Die
Geschaftspolitik der KBGen der Banken kann deshalb nicht unabhangig von den
Zielen der Gesellschafterbanken geschcn werden. Diese sehen in der
Kapitalbeteiligung sowohl cin Instrument zur Erganzung bank-maBiger
Finanzierungsformen als auch cine Kapitalanlagemoglichkcit mit eincr meist
guten Renditeaussicht. Die gcschaftspolitische Zielsetzung dcr KGB bcstcht
deshalb darin, unter Beriicksichtigung der Gesamtkundenbeziehung eine
nachhaltige, dem Risiko angemessene Rendite zu erzielen. Aufrund dcs engen
Zusammenhangs zwischen Betciligungs- und Bankgeschaft wird die
Rendi-teerwartung jedoch regelmafiig unter der einer bankunabhangigen,
erwerbswirt-schaftlichen KGB liegen. Sanierungsbeteiligungen sind jedoch
injedem Fall ausge-schlossen.
Aufgrund dieser Zielsetzung kommcn als Beteiligungsnehmer grundsatzlich
nur gesunde, wachstums- und ertragsstarke Unternehmen in Betracht, die
eine Verzinsung des Beteiligungskapitals in Hohc von ca. 15% p. a. crwartcn
lasscn. Als Auswahlkriterien dienen die Umsatzentwicklung der IctztcnJahre, das
Produk-tionsprogramm, die Marktstellung und vor allem die Qualifikation des
Managements des potentiellen Beteiligungsnehmcrs.
Uber die Gewinnbeteiligung wird ubiicherweise eine Vereinbarung
getroffen, nach der die KBG einen am Kapitalmarktzins ausgerichteten
Festzins und eine von der Hohe des Restgewinns abhangige variable
Verzinsung crhalt. Die Teiinahme der KBG am Wachstum der stillen Reserven
des Betciligungsnehmers erfolgt zur Vermeidung komplizierter Bewertungsproblcme
i.d.R. liber cine Wcrtzuwachs-vergiitung (z.B. 2% p. a), die meist in die
Zinsregelung einbczogen wird. Fur die Beteiligung am Verlust bildet
grundsatzlich bci alien KBGcn die Hohc der Einlage die Obergrenze. Die KBGen
des Sparkassensektors schlicBen allerdings im Innenverhaltnis bei freien, d.h.
nicht often tlich geforderten Kapitalbeteiligungen, eine Teiinahme am Verlust
i.d.R. aus.
Die Hohe der Beteiligung ist sowohl unter Kostenaspekten als auch unter
Risikogesichtspunkten zu sehen. Deshalb legen crwerbswirtschaftliche KBGen
i.d.R. eine Mindestbcteiligungshohe und als Obergrenze der einzclncn
Beteiligung einen Prozentsatz ihrer eigenen oder gesamten Mittel fcst. Die
Dauer der Beteiligung ist im allgcmcincn auf einen Zeitraum von 10-15
Jahrcn bcgrcnzt. Allerdings wird dem Beteiligungsnehmer meist cin
Riickkaufsrccht zur vorzcitigcn Ablosung nach Ablauf einer Sperrfrist von 4—5
Jahren eingeraumt. Durch diese Mindestlauf-zeit werden die bei der Vergabe von
Beteiligungen entstehendcn Kosten aufmeh-rere Jahre vcrteilt. Daneben sehen die
Beteiligungsvertragc bei Vorlicgen cincs wichtigen Grundes ein
auBerordentliches Kiindigungsrecht dcr KBG vor. Als Beteiligungsformen
kommcn grundsatzlich samtlichc gcscllschaftsrcchtlichen Konstruktionen in Frage,
soweit sie kcinc unbcgrenzte Haftung nach sich ziehen. Das Beteiligungskapital
wird jedoch hauptsachlich als stille Beteiligung oder Kom-manditanteil,
seltener durch Erwerb von GmbH-Anteilen oder Aktien von der KBG eingebracht.
Anecsichts dicscr strciii'en Sclcktioiiskritcricn lii.'ul rs .ml i.k-i I l.nul,
J.ill \ rii ilrn offeiiiKidi\ ^
•i”-u
Bctciligungsantragen nur rclativ wenigc .'uni I'lrloli'; fnhrni. Ans ilK'san
(inuuk- \'i'"'"'i'" beschloB die Bundcsrcgicrunc; im |ahrc 1970 cin
Forderungsprogramm. mit dem ."'1'"..' ~ die Gcwahrung von
Beteiligungen an kleinere und mittlerc UiitcriiL'luncii dcr gewerblichcn
Wirtschaft durch private KIK'iCi) .iii^i.-rru.t vvcrili.'n soil.
Vor.uisset-zung fur die staatliche Forderung ist, daB die Bcteiligung ohne
staatlichc Hilte mcht oder nicht zu angemessenen Bcdingungen zustande kamc.
Nacli den "Grundsat-zen flir die Forderung der Beteiligungsfinanzierung bci
kicincn und mitt-leren Unternehmen" dcs Bui-idcsministcrs fur Wirtschaft
umfasscn die staatlichcn ForderungsmaBnahmen im einzclnen:
- verbilligte ERP-Kredite an KBGen zur Rcfinanzierung der Bctciligungcn
- Ruckgarantien des Bundes flir Garanticgcmcinschaftcn, die sich Fur
Bctciligun-gen von KBGen verbiirgen
- ERP-Haitungsfondsdarlehen an solche Beteiligungsgarantiegemeinschaften.
Antragsberechtigt sind private KBGen, die dem Forderungszweck cntsprcchendc
Aiij1ayeii Auflagcn zu beachten habcn. So dart cin Hochstbetrag pro
Bctciligungsnchmcr von derzeit 1 Mio. DM nicht uberschritten wcrden und die
Vcrgiitung fur das Beteiligungskapital 12% p. a. nicht iibersteigen. Die
Laufzcit soil dem Vcrwcn-dungszweck entsprechen und i.d.R. nicht langcr als
lOJahre scin. Dem Bcteili-gungsnehmer muB ein Kiindigungsrecht mit
einer Kiindigungsfrist von 12 Mo-naten eingeraumt werden. Die
Verlustbeteiligung der KBG im Konkurs- oder Vergleichsfall darf nicht
ausgeschlossen werden.
Trotz dieser von der offentlichen Hand gebotenen Subventionen und Burgschaf-ten
machten die bestehenden privaten KBGen von dem neuen Angebot jedoch kaum
Gebrauch. Urn ein Scheitern des Forderungsprogramms zu vcrhindern, in-itiierten
die Bundeslander deshalb ab 1971 die Grimdung sogenannter
”mittel-standischer Beteiligungsgesellschaften“, die ausschlicBlich
Beteiligungen im Rahmen der vom Bund aufgestellten ”Grundsatze“ ubernehmcn. Dem
Gcsellschaf-terkreis der mittelstandischen Beteiligungsgesellschaften gehoren
i.d.R. mchrere Kreditinstitute, die Industrie- und Handels- sowie die
Handwcrkskammern und das jeweilige Bundesland an. Wie die privaten
erwerbswirtschaftlichen KBGen lehncn auch diese ”gemischten“ KBGen die Vergabe
von Sanierungsbeteiligungen ab.
Eindeutig gemeinwirtschaftlichen Charakter tragen dagegen die
Kapitalbe-teiligungen der Berliner Industriebank AG. Entsprechend cr
Zielsetzung des Aktionarskreises (Bundesrepublik Deutschland, Land Berlin, KW)
der Bank bctci-ligt sic sich auch an der Sanierung insolvenzgefahrdetcr
Untcrnehmen. Entschei-dungskriterium fur die Vergabe von Beteiligungen ist hicr
das offentlichc Intcressc der Sicherung und Forderung der Berliner Wirtschaft.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daB sich die mit der Griindung von KBGen
PrnMcn verkniipften Erwartungen nur teilweise erfullt habcn. Das
Konzcpt der KBG AT KB' stoBt noch immer auf
gewisse Widerstande und Hemmnisse. Selbstandige 'fc, Unternehmer
stehen der Aufnahmc von KBGen als Gcscllschaftcr oft ablchnend S^ gegenuber, da
sie eine zu starkc Bceinflussung der Gcschaftspolitik oder einc totale
Abhangigkeit befurchten. Zwar verzichtcn KBGen erklartermaBcn auf cincn
bc-herrschenden EinfluB auf die laufenden Geschafte, was nach auBen durch die
Be-schrankung auf cine Mindcrhcitsbctciligung und das dem Betciliguiigsnchmcr
ein-
3. Teil: Marktieistungen und Eigengeschafte der Kreditinsritute
geraumte Riickkaufsrecht dokumentiert wird. Der Katalog zustimmungsbedurfti-
ger Geschafte, der alle bedeutenden Entscheidungen eines Unternehmers ein-
schlieBt, und die umfassenden Informationsrechte — ggf. erganzt durch enge
Beirats-kontakte — eroffnen den KBGen aber zweifellos zahlreiche, zur
Wahrnehmung ihrer Aufgabe auch notwendige, EinfluBmoglichkeiten.
Ein weiteres Problem stellen die strengen Auswahlprinzipien in Verbindung mit
den relativ hohen Renditeerwartungen dar. Soweit moglich versuchen die Unter-
nehmen die Aufnahme des ”teuren“ Beteiligungskapitals und die daraus
resultie-rende Bindung durch den Kapitaldienst auf dem Wege der
Kreditfinanzierung zu umgehen.
Einer Mobilisierung der Beteiligungen, beispielsweise durch Einbringen
in einen speziellen Investmentfonds, steht die aus steuerlichen Griinden haufig
ge-wahlte Form der stillen Beteiligung entgegen. Uber derartige Fonds mit
handelba-ren Anteilen konnte das Angebot dauerhaftcn Eigcnkapitals verbessert
und dem Bedarfder Beteiligungsnehmer eher Rechnung getragen werden, fur die die
R.uck-zahlung der Beteiligung bzw. der Gesellschafterwechsel nach Ablaut der
bisher iiblichen Frist meist mit erheblichen Schwierigkeiten vcrbunden sind.
Verbesse-rungsvorschlage zur Forderung der Beteiligungsfinanzierung zielcn
deshalb insbe-sondere darauf ab, die zeitliche Begrenzung der Beteiligung zu
beseitigen, die Fungibilitat der Anteile sicherzustellen sowie steuerliche
Hindernisse abzubauen. Daneben wird es aber entscheidend darauf ankommen, die
psychologischen Bar-riercn der potcntiellen Beteiligungsnehmer zu
liberwinden.
Zum Austausch gegen das Blatt gleicher Nummer
Leasing in Deutschland 1985-1999
Als besondere Form der Investitionsfinanzierung hat das Leasing in Deutschland
seit den sechziger Jahren standig an Bedeutung gewonnen. Allein zwischen 1991
und 1999 - im Jahrzehnt nach der deutscnen Einigung - stiegen die durch Leasing
finanzierten Bruttoanlageinvestitionen von 52,2 Mrd DM auf schatzungsweise 82,6
Mrd DM (42,2 Mrd ˆ). Die Leasingquote, der Anteil des Leasings an
den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau), kletterte dadurch
auf nahezu 15 %.
Diesen Bedeutungszuwachs verdankt das Leasing den Vorteilen, die es gegenuber
anderen Formen der Investitionsfinanzierung bietet. Aus
betriebswirtschaftlicher Sicht ist besonders die Schonung des
Elgenkapltals und der Liquiditat hervorzuheben: Ein Leasinggeschaft bindet zum
Zeitpunkt der Investition nur in geringem Umfang finanzielle Mittel;
Kreditlinien und bankmaRige Sicherheiten des Unternehmens werden nicht in
Anspruch genommen. Da die falligen Raten im Normalfall aus den laufenden
Ertragen des Leasingobjekts gedeckt werden, bleibt dem Unternehmen mehr
Spielraum fur andere Vorhaben. Die uber die gesamte Vertragslaufzeit
gleichbleibende Belastung schafft zudem eine sichere Kalkulations-grundlage.
Steuerlich sind die Leasingraten in der Regel voll als Betriebsausgaben
absetzbar. Neben diesen Aspekten kann sich die Verknupfung des eigentlichen
Leasingvertrags mil zusatzlichen Dienst-leistungen (Beratung, Planung,
Marktbeobachtung, Management der geleasten WIrtschaftsguter, Versi-cherungen
usw.) fur den Leasingnehmer als vorteilhaft erweisen.
Nach einem Bericht des Munchner ifo-lnstituts verwalteten die
Leasinggesellschaften in Deutschland Ende 1998 rund 3,7 Mio Leasing-Vertrage.
Die Anschaffungswerte dervermieteten Guter (ohne Abschrei-bungen) summierten
sich auf 303 Mrd DM. Davon entfielen 76 Mrd DM, verteilt (iber 2,4 Mio
Vertrage, auf das so genannte Hersteller-Leasing, die Aniagenvermietung
durch den Produzenten des betreffen-den Wirtschaftsguts, durch Handler Oder
Importeure; 227 Mrd DM aus 1,3 Mio Vertragen waren dem
herstellerunabhangigen Leasing durch eigenstandige
Finanzierungsgesellschaften zuzurechnen.
Als Leasingobjekt stehen Kraftfahrzeuge an erster Stelle. Auf sie
konzentrierten sich allein 51 % der Leasinginvestitionen des Jahres 1998. Auf
dem zweiten Rang folgen EDV-Anlagen und Buromaschinen mit einem Anteil von 10
% vor Geschafts- und BCirobauten (9 %), Flugzeugen, Schiffen und Schienen-
fahrzeugen (8 %), Maschinen fur die Produktion (8 %), Produktionsgebauden,
Lagerhallen usw. (7%) und sonstigen Aniagegutern (6 %).
1985 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96
97 98 1999 ab 1991: Gesamtdeutschland: 1999: nach Planangaben
berechnet Quelte: ito-lnstitut____izahlenbilder | QQ
© Erich Schmidt Verlag
Leasing
Leasing bedeutet die mittel- und langfristige Vermietung von
Wirtschaftsgutern durch den Produ-zenten der Gliter oder durch
zwischengeschaltete spezielle Leasinggesellschaften (engl. to tease = mieten,
vermieten).
Seinen Ursprung hat das Leasing in den USA, wo 1952 die erste
Leasinggesellschaft der Welt gegrundet wurde. In der Bundesrepublik Deutschland
hat sich das Leasing als Alternative oder Erganzung zu den traditionellen
Formen der Investitionsguterfinanzierung seit Anfang der sechziger Jahre immer
starker durchgesetzt. Inzwischen entfallt in Deutschland bereits mehr als ein
Zehntel der gesaintwirtschaftlichen Investitionen (mit Ausnahme des
Wohnungsbaus) auf geleaste Outer. Der Vorteil des Leasing besteht vor
allem darin, die Liquiditat des Leasingnehmers zu schonen, da zur Finanzierung
der Investition weder eigene Mittel erforderlich sind noch Frerndkapital
aufge-nommen werden muB. Weitere Pluspunkte ergeben sich aus der
Kostensicherheit durch festste-hende Leasingraten und - je nach Ausgestaltung
des Leasingvertrags - aus den Dienstleistungen, die rund um das geleaste Objekt
angeboten werden (Wartung, Reparaturen, Versicherungen, komplettes Management
z. B. einer geleasten Fahrzeugflotte). Zunehmende Bedeutung gewinnt das
Konsumenten-Leasing, dessen Angebote - mit dem Schwerpunkt auf Pkws und
Fernsehge-raten - direkt auf die privaten Verbraucher zugeschnitten sind.
Nach den Mietobjekten kann das Leasinggeschaft grundsatzlich unterteilt werden
in das Mobilien-Leasing, das die Vermietung z. B. von EDV-Anlagen,
Nutzfahrzeugen oder Produktionsmaschinen umfaBt, und das
Immobilien-Leasing, bei dem z. B. Fabrik- und Lagerhallen,
Verwaltungsge-baude oder ganze Betriebsanlagen vermietet werden.
Nach der Art des Leasinggebers ist zu unterscheiden zwischen dem direkten und
dem indirekten Leasing. Beim direkten Leasing tritt der.Hersteller oder
eine speziell dafur eingerichtete Tochter-gesellschaft als Leasinggeber auf;
beim indirekten Leasing wird das Leasingobjekt von einer
herstellerunabhangigen Leasinggesellschaft, meist Tochter eines Unternerimens
der Kreditwirt-schaft, vermietet oder verpachtet. Eine Sonderform des Leasing
ist das sogenannte ,,Sale - Lease back", bei dem Aniageguter vom Eigentumer an
eine Leasinggesellschaft verkauft und anschlie-Bend im Rahmen eines
Leasingvertrags wieder angemietet werden.
|